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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01   

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https://dejure.org/2002,23956
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01 (https://dejure.org/2002,23956)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.10.2002 - L 10 RI 175/01 (https://dejure.org/2002,23956)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - L 10 RI 175/01 (https://dejure.org/2002,23956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anerkennung einer Anrechnungszeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wegen schulischer Ausbildung in einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Menschen; Anrechnung einer Erstausbildung zu den Rentenversicherungszeiten des Versicherten; Begriff der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Anrechnungszeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wegen schulischer Ausbildung in einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Menschen; Anrechnung einer Erstausbildung zu den Rentenversicherungszeiten des Versicherten; Begriff der ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Es soll darüber hinaus auch gesellschaftliche oder rechtliche Ausgrenzungen verhindern und - dort, wo diese noch bestehen - überwinden helfen (BVerfG NJW 1998, 131, 132).

    Gemeinsames Anliegen aller genannten Rechtsnormen ist es, die tatsächliche rechtliche und gesellschaftliche Integration behinderter Menschen nicht nur durch das Verbot von Benachteiligungen, sondern auch durch die Ermächtigung zu aktiven staatlichen Fördermaßnahmen nach besten Möglichkeiten zu unterstützten (vgl. insb. zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erneut BVerfG NJW 1998, 131, 132).

  • OVG Niedersachsen, 25.02.1999 - 12 L 3799/98

    Schulbesuch; Tagesbildungsstätte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    So wurde der Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder wie der Besuch sonstiger Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gem. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) RVO dem Unfallversicherungsschutz ebenso unterstellt (vgl. BSG, Urt. v. 28. Juni 1988 ¾ 2 RU 14/87 ¾ = USK 88116) wie die Gleichwertigkeit des Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder mit einer Schule im Rahmen von Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) festgestellt wurde (OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Februar 1999 ¾ 12 L 3799/98 ¾ = NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, Nr. 54-55).
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Beide Begriffsgruppen haben daher von Beginn an ihre nähere Ausgestaltung durch die Rechsprechung, insbesondere diejenige des BSG, erhalten: Als Schulausbildung ist in der Regel die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen zu verstehen, durch die Zeit und Arbeitskraft des Schülers zumindest überwiegend beansprucht werden (st.Rspr., vgl. u.a. BSGE 21, 185; 23, 228; 31, 152 m.w.N.).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 14/87

    Wegeunfall - Förderung in der Werkstufe einer Tagesbildungsstätte für geistig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    So wurde der Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder wie der Besuch sonstiger Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gem. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) RVO dem Unfallversicherungsschutz ebenso unterstellt (vgl. BSG, Urt. v. 28. Juni 1988 ¾ 2 RU 14/87 ¾ = USK 88116) wie die Gleichwertigkeit des Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder mit einer Schule im Rahmen von Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) festgestellt wurde (OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Februar 1999 ¾ 12 L 3799/98 ¾ = NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, Nr. 54-55).
  • BSG, 26.06.1969 - 12 RJ 430/68

    Schulausbildung - Heimvolkshochschulbesuch - Ausfallzeit - Angestrebte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Sofern die Ausbildung an einer sonstigen Bildungseinrichtung erfolgt, steht sie einer Schulausbildung gleich, wenn sie annähernd derjenigen entspricht, die Schülern an allgemeinbildenden Schulen vermittelt wird (vgl. u.a. BSGE 30, 3; BSG Breithaupt 1988, 727 m.w.N.).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 59/76

    Ausfalltatbestand - Vorausgehende Ausfalltatbestände - Unterbrechung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Das Anliegen der Vorschriften über die Anrechnungszeiten - wie im früheren Recht schon der als Ausfallzeiten bezeichneten Tatbestände nach § 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) - ist es, einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Versicherte infolge bestimmter, billigenswerter Umstände ohne Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten (st.Rspr., vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23 m.w.N.).
  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Beide Begriffsgruppen haben daher von Beginn an ihre nähere Ausgestaltung durch die Rechsprechung, insbesondere diejenige des BSG, erhalten: Als Schulausbildung ist in der Regel die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen zu verstehen, durch die Zeit und Arbeitskraft des Schülers zumindest überwiegend beansprucht werden (st.Rspr., vgl. u.a. BSGE 21, 185; 23, 228; 31, 152 m.w.N.).
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 143/74

    Zum Begriff des Förderungslehrgangs iS von AFG § 58 iVm § 40

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2002 - L 10 RI 175/01
    Auch pädagogische Maßnahmen, durch die bestimmte Schwächen in der Person des Teilnehmers behoben werden sollen, fallen ¾ wie etwa die Befähigung eines Gehörlosen zum Mundablesen (BSGE 42, 70) ¾ darunter, sofern auch diese insgesamt dazu führen, die Berufsreife des Versicherten herauszubilden oder zu fördern.
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